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Abschaffung Eigenmietwert – auf der Zielgeraden?

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) hat am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung verabschiedet.

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) hat am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung verabschiedet. Mit folgenden Eckpunkten:

  • Der Eigenmietwert am selbstbewohnten Hauptwohnsitz soll nicht mehr besteuert werden. Für Zweitliegenschaften soll die Besteuerung des Eigenmietwerts dagegen beibehalten werden.
  •  Die Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten von Dritten sollen nicht mehr von den Steuern abgezogen werden können.
  • Auf Bundesebene sollen zudem weder Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten zulässig sein. Die Kantone sollen solche Abzüge in ihrer Steuergesetzgebung weiterhin vorsehen können.

Zum Schuldzinsenabzug hat die WAK-S die Verwaltung mit der Ausarbeitung von Varianten beauftragt.

  • Zur Förderung des Wohneigentums soll ein begrenzter und befristeter Schuldzinsabzug für Ersterwerber eingeführt werden, maximal CHF 10 000.- für Ehepaare und maximal CHF 5000.- für Alleinstehende im ersten Steuerjahr, danach lineare Abnahme über 10 Jahre hinweg.
  • Beim privaten Schuldzinsabzug stellt die WAK-S die folgenden fünf Varianten zur Diskussion, welche sich nur auf die Höhe des zukünftigen Schuldzinsabzuges unterscheiden:

Variante 1: Abzug von privaten Schuldzinsen in Höhe von 100 % der steuerbaren Vermögenserträge.

Variante 2: Abzug von privaten Schuldzinsen in Höhe von 80 % der steuerbaren Vermögenserträge.

Variante 3: Abzug von privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus CHF 50 000.- für Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Variante 4: Abzug von privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen.

Variante 5: Streichung des privaten Schuldzinsabzugs.

Der Systemwechsel würde einige – allerdings zu bewältigende – Herausforderungen im interkantonalen Verhältnis bedeuten. M. E. sollte der private Schuldzinsabzug in Zusammenhang mit weiterhin steuerbaren Vermögenserträgen aus Zweitwohnungen oder Renditeliegenschaften im Privatvermögen erhalten bleiben, allerdings objektweise zugeteilt.

Zurzeit scheint sich eher ein Trend zur Abschaffung abzuzeichnen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass in den letzten Jahren verschiedene Anläufe gescheitert sind, den Eigenmietwert abzulösen: 1999 Ablehnung der Initiative «Wohneigentum für alle», 2004 scheiterte ein Systemwechsel, der im Steuerpaket 2001 vorgesehen war, 2012 die Initiative «Sicheres Wohnen im Alter».